Zurück zur Vorsorgesuche

SOLVENTA (Schweiz) AG · Version 1.1 · September 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vollständigen AGB der SOLVENTA (Schweiz) AG im Originaldokument.

PDF herunterladen

Tätigkeit der SOLVENTA

Die SOLVENTA (Schweiz) AG, mit Sitz an der Gartenstrasse 2, CH-6300 Zug (nachfolgend «SOLVENTA»), ist ein in der Schweiz tätiges Beratungs- und Vermittlungsunternehmen. Zweck der Gesellschaft ist die ganzheitliche und persönliche Betreuung von Kunden in sämtlichen Bereichen ihrer finanziellen Lebensplanung. In diesem Zusammenhang verfolgt die SOLVENTA das Ziel, ihren Kunden den Zugang zu einem individuell auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Portfolio aus Versicherungs- und Vorsorgelösungen, Finanzprodukten sowie ergänzenden Beratungsthemen zu ermöglichen.

Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SOLVENTA finden ergänzend Anwendung auf sämtliche einzeln oder kumulativ abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der SOLVENTA und dem Kunden, insbesondere auf Beratungs- und Vermittlungsmandate, Betreuungsmandate, Honorarvereinbarungen, Vermittlungsaufträge sowie Servicevereinbarungen, einschliesslich der vom Kunden ausgestellten Vollmachten. Die AGB gelten somit für sämtliche Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsleistungen von SOLVENTA – unabhängig davon, ob diese im Rahmen von Einzelaufträgen oder langfristigen Geschäftsbeziehungen erbracht werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den inhaltlichen Regelungen individueller Vereinbarungen gehen die Bestimmungen der individuellen Vereinbarungen vor. Zusätzlich finden die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) sowie des Obligationenrechts (OR) Anwendung. Mit der Unterzeichnung eines Beratungs- und Vermittlungsmandates mit SOLVENTA bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser AGB.

Ablauf und Umfang der Zusammenarbeit

Beratungsablauf Um für den Kunden ein optimales und zielgerichtetes Ergebnis zu erzielen, erfolgt die Heranführung an die für ihn relevanten Themenbereiche in mehreren aufeinanderfolgenden Beratungsschritten. Der Analysetermin findet in der Regel beim Kunden vor Ort statt. Während dieses Termins wird gemeinsam mit dem zuständigen SOLVENTA-Berater unverbindlich ermittelt, welche Beratungsvariante für den Kunden am besten geeignet ist und welche Versicherungs- und Finanzprodukte für ihn grundsätzlich in Betracht kommen könnten. Im Rahmen des Analysetermins wird der Kunde zudem transparent und vollständig über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen aufgeklärt. Entscheidet sich der Kunde während des Analysetermins, SOLVENTA mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungs-, Anlage- und Hypothekarprodukten sowie von Bankvorsorge- und Freizügigkeitslösungen zu beauftragen, wird hierzu ein Beratungs- und Vermittlungsmandat abgeschlossen.

Verzichtet der Kunde hingegen nach der Erfassung seiner Basisdaten durch den SOLVENTA-Berater auf den Abschluss eines solchen Mandates, werden sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten umgehend und vollständig gelöscht. Eine Weiterverwendung oder Speicherung dieser Daten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Im Falle einer Mandatierung erfolgt zunächst eine interne Auswertung der Kundendaten durch SOLVENTA. Auf dieser Grundlage werden anschliessend ein oder mehrere Beratungstermine durchgeführt, während derer die Handlungsoptionen des Kunden analysiert, die Angebote Dritter (insbesondere von Versicherungs- und Finanzdienstleistern) verglichen und selektiert sowie mögliche Lösungen gemeinsam erörtert werden. Zeigt der Kunde entsprechendes Interesse, trifft er im Rahmen dieses Prozesses seine finale Produktauswahl. Die daraus resultierenden Offertanfragen leitet SOLVENTA im Auftrag des Kunden an die jeweils ausgewählten Anbieter – wie beispielsweise Vermögensverwalter, Banken, Versicherungen oder Fondsleitungen – weiter. Diese Anbieter entscheiden eigenständig über die Annahme oder Ablehnung der Anfrage. Zum Zweck der Beratung und Vermittlung bevollmächtigt der Kunde SOLVENTA, die zur Angebotserstellung erforderlichen Auskünfte und Informationen bei Dritten einzuholen. Hierzu können gesonderte Auskunfts- und Informationsvollmachten erforderlich sein. Die einzelnen Vertragsverhältnisse mit Versicherungsunternehmen, Finanzinstituten oder anderen Anbietern entstehen ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter. Für diese Vertragsverhältnisse gelten ausschliesslich die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Beratungsumfang Beratungs- und Vermittlungsmandat: Mit Abschluss eines Beratungs- und Vermittlungsmandats erbringt die SOLVENTA Beratungs- und Vermittlungsleistungen in den Bereichen Versicherung, Vorsorge, Finanzen, Anlagen und Immobilien. Der Umfang der Beratung richtet sich nach den Bedürfnissen des Kunden und kann entweder als ganzheitliche Beratung oder als reine Produktberatung erfolgen. Bei einer ganzheitlichen Beratung führt SOLVENTA eine umfassende, konzeptbasierte und kostenpflichtige Analyse der finanziellen Gesamtsituation durch. Ändern sich die Bedürfnisse des Kunden, passt die SOLVENTA ihre Empfehlungen entsprechend an. Bei einer reinen Produktberatung beschränkt sich die Tätigkeit auf den Vergleich und die Vermittlung einzelner, vom Kunden gewählter Produkte. Die entsprechenden Leistungen und Vergütungsansprüche ergeben sich aus dem jeweiligen Beratungs- und Vermittlungsmandat.

Betreuungsmandat: Nach Abschluss eines Beratungs- und Vermittlungsmandats kann sich der Kunde entscheiden, die SOLVENTA zusätzlich mit der laufenden Betreuung und Überwachung seines bestehenden Versicherungsportfolios zu beauftragen. Die Einzelheiten der Betreuung sowie die anwendbaren Vergütungsregelungen ergeben sich aus dem jeweiligen Betreuungsmandat.

Honorarvereinbarung: Übersteigt der Umfang der Beratung den im Beratungs- und Vermittlungsmandat vorgesehenen Leistungsumfang, kann der Kunde mit der SOLVENTA eine zusätzliche Honorarvereinbarung für ergänzende Beratungsleistungen abschliessen. Eine solche dient insbesondere der weiterführenden Beratung zu spezifischen Finanz-, Vorsorge- oder Planungsthemen. Die Einzelheiten und Vergütungssätze ergeben sich aus der jeweiligen Honorarvereinbarung.

Vermittlungsauftrag: Wünscht der Kunde den Beizug eines externen Spezialisten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine vergleichbare Fachperson), kann er die SOLVENTA auf Grundlage eines Vermittlungsauftrags beauftragen, ihm einen geeigneten Kandidaten zu vermitteln. Die Einzelheiten und Informationen zur Vergütung sind dem jeweiligen Vermittlungsauftrag zu entnehmen.

Servicevereinbarung: Jedes mit der SOLVENTA abgeschlossene Beratungs- und Vermittlungsmandat berechtigt den Kunden zum Bezug zusätzlicher, kostenloser Betreuungsleistungen (SOLVENTA Plus). Diese umfassen insbesondere ein Willkommensgeschenk, einen jährlichen Finanz- und Budgetcheck sowie den digitalen Zugriff auf seine persönlichen Kundendokumente. Der Kunde kann darüber hinaus von erweiterten, kostenpflichtigen Betreuungsleistungen profitieren, indem er eine zusätzliche Servicevereinbarung (SOLVENTA Pro oder SOLVENTA Premium) abschliesst. Der Leistungskatalog sowie die entsprechenden Honoraransätze sind in der jeweiligen Servicevereinbarung ersichtlich.

Vergütungen

Im Rahmen eines Beratungs- und Vermittlungsmandats: Die SOLVENTA erhält im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen unter einem Beratungs- und Vermittlungsmandat marktübliche Vergütungen, insbesondere einmalige Abschluss- sowie wiederkehrende Bestandesvergütungen von Partnergesellschaften. Die jeweiligen Bandbreiten und Berechnungsgrundlagen dieser Entschädigungen sind im Beratungs- und Vermittlungsmandat abschliessend aufgeführt und für den Kunden transparent nachvollziehbar. Der Kunde kann jederzeit genaue Auskunft über die konkrete Höhe und Herkunft der im Zusammenhang mit seinem Mandat erhaltenen Vergütungen verlangen.

Entschädigung für weitere Dienstleistungen: Die Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen, die im Rahmen von Betreuungsmandaten, Honorarvereinbarungen, Vermittlungsaufträgen oder Servicevereinbarungen erbracht werden, ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen und sind dort verbindlich geregelt.

Zahlungsmodalitäten: Alle in diesen AGB sowie in den Verträgen der SOLVENTA genannten Preise, Zahlungen, Gebühren und Pauschalen verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt – zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (MwSt.). Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss den in diesen AGB oder in den jeweiligen Einzelverträgen festgelegten Bestimmungen. Offene Beträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug (rein netto) zu begleichen.

Informations- und Offenlegungspflichten

Allgemeine Sorgfalts- und Treuepflichten Die SOLVENTA hat gegenüber dem Kunden spezielle vertragliche und gesetzliche Sorgfalts- und Treuepflichten. Sie steht in einem Treueverhältnis zum Kunden und muss dessen Interessen wahren, somit Interessenkonflikte vermeiden oder diese transparent offenlegen und ihre eigenen Vergütungen benennen. Die Sorgfaltspflichten betreffen vor allem die Beachtung der konkreten Bedürfnisse und Verhältnisse des Kunden. Spezifische dieser Pflichten sind in den nachfolgenden Absätzen zusammen mit den dafür erforderlichen organisatorischen Massnahmen erklärt.

Informationen gemäss Art. 45 VAG: Die SOLVENTA informiert den Kunden zu Beginn des Analysetermins vollumfänglich, transparent und nachvollziehbar über sämtliche nach Art. 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vorgeschriebenen Punkte. Diese betreffen insbesondere die Identität der SOLVENTA, ihre Registrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin bei der FINMA, die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und angeschlossenen Agenten, die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann sowie über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über das Ziel und den Umfang der Bearbeitung und über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. Die entsprechenden Angaben werden dem Kunden in einem separaten Dokument ausgehändigt. Mit der Unterzeichnung des Beratungs- und Vermittlungsmandates bestätigt der Kunde, die Informationen gemäss Art. 45 VAG vollständig und in transparenter Form erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

Informationen gemäss Art. 8 FIDLEG: Sofern der Kunde im Rahmen des Analysetermins eine Beratung oder Vermittlung von Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen wünscht, informiert die SOLVENTA diesen vollumfänglich, transparent und nachvollziehbar über sämtliche nach Art. 8 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) vorgeschriebenen Punkte. Diese betreffen insbesondere ihren Namen und ihre Adresse, ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus, die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle und die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken. Die entsprechenden Angaben werden dem Kunden in einem separaten Dokument ausgehändigt. Sie informiert den Kunden im Rahmen der Beratung zusätzlich über die persönliche empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten, die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte und das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot. Mit der Unterzeichnung des Beratungs- und Vermittlungsmandates bestätigt der Kunde, die Informationen gemäss Art. 8 FIDLEG vollständig und in transparenter Form erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

Eignungs- und Angemessenheitsprüfung Im Rahmen ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit für Finanzinstrumente führt die SOLVENTA die gesetzlich vorgesehenen Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen gemäss Art. 11 und 12 FIDLEG durch.

Eignungsprüfung: Bei der Erbringung einer ganzheitlichen Beratung stellt die SOLVENTA sicher, dass empfohlene Finanzprodukte oder -dienstleistungen den Kenntnissen und Erfahrungen, der finanziellen Verhältnisse, der Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Die erhobenen Informationen dienen der Beurteilung, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung für den Kunden geeignet ist. Die Ergebnisse werden im Kundenprofil und im Beratungsprotokoll dokumentiert.

Angemessenheitsprüfung: Soweit SOLVENTA eine reine Produktberatung erbringt, prüft sie, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die mit dem jeweiligen Produkt verbundenen Risiken zu verstehen und ob das Produkt für den Kunden angemessen ist. Auch diese Prüfung wird entsprechend dokumentiert.

Dokumentations- und Rechenschaftspflichten Die SOLVENTA verpflichtet sich, ihren Kunden jederzeit Rechenschaft über die erbrachten Dienstleistungen abzulegen. Diese Pflicht umfasst die vollständige, wahrheitsgetreue und nachvollziehbare Information über alle Handlungen und Empfehlungen, die im Rahmen des Beratungsverhältnisses erfolgen.

Inhalt der Rechenschaft: Die Rechenschaft umfasst insbesondere: Bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungsprodukten, insbesondere Krankenzusatzversicherungen: Das Datum der Beratung, den Namen des oder der Kunden und Beratungspersonen, die Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Versicherungsantrag geführt hat, nicht aufgrund einer telefonischen Kaltakquise zustande gekommen ist, die Bestätigung der Informationen nach Art. 45 VAG sowie die Zustimmung des Kunden sowie der Beratungspersonen entweder mittels Originalunterschrift oder durch Bestätigung in digitaler Form. Je nach Art der Versicherung können spezifische Dokumentationspflichten bestehen. Bei der Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten: Die mit den Kunden vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen, der Umstand, dass im Einzelfall auf eine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung verzichtet wird, dass die Eignung und Angemessenheit aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden kann bzw. dass ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist und deshalb von der Erbringung der Finanzdienstleistung abgeraten wird, die entgegengenommenen und ausgeführten Aufträge, zu den Kosten der Finanzdienstleistung sowie den im Sinne von Art. 8 FIDLEG erbrachten Informationen. Die Dokumentation der Beratungsgespräche umfasst sodann insbesondere die dabei abgegebenen Empfehlungen, die Begründung der Anlageempfehlungen unter Berücksichtigung der Anlageziele, Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des Kunden, die Aufzeichnung der wesentlichen Informationen, die für die Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 10 ff. FIDLEG verwendet wurden, das Ergebnis dieser Prüfungen, sowie periodische oder anlassbezogene Berichte über den Beratungsfortschritt, soweit dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist.

Form und Zeitpunkt: Die Rechenschaft erfolgt grundsätzlich schriftlich oder elektronisch in geeigneter Form. Sie wird auf Anfrage des Kunden oder nach Abschluss einer Beratung erbracht. Die SOLVENTA kann zusätzliche Berichte oder Zusammenfassungen freiwillig zur Verfügung stellen, um Transparenz zu gewährleisten.

Aufbewahrungspflicht: Die SOLVENTA bewahrt alle Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht mindestens 10 Jahre auf, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Beratung oder Vertragsbeziehung, sofern keine längere gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt (z. B. gemäss FIDLEG, FINIG oder OR).

Grenzen der Rechenschaft: Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich nicht auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, interne Entscheidungsprozesse oder sonstige vertrauliche Informationen, sofern diese von Dritten stammen oder Dritte betreffen oder sonst wie in keinem Zusammenhang zur Kundenbeziehung stehen.

Pflichten des Kunden

Grundsatz: Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit der SOLVENTA gelieferten oder noch zu liefernden Angaben und Unterlagen (einschliesslich Vollmachten) rechtzeitig übermittelt werden, diese korrekt, wahrheitsgetreu und vollständig sind und die erhobenen Daten somit seine tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sofern die SOLVENTA für die Erbringung ihrer vereinbarten Dienstleistungen unterzeichnete Vollmachten des Kunden benötigt, wird dieser sie binnen drei Tagen ab Anfragedatum der SOLVENTA via E-Mail (PDF) zustellen. Er ist zudem verpflichtet, an seiner Risikoanalyse nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken. Die SOLVENTA lehnt jegliche Art von Haftung für Schäden ab, die dem Kunden aufgrund einer Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entstehen.

Information über Änderungen: Die genannte Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher ihn betreffenden und im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der SOLVENTA relevanten Veränderungen, einschliesslich Adressänderungen.

Im Verhältnis zu Partnerunternehmen: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm durch die Vermittlung der SOLVENTA oder deren Berater übermittelten Unterlagen von Partnergesellschaften – insbesondere Versicherungsanträge, Policen, Vertragsbedingungen und weitere Dokumente – sorgfältig zu prüfen. Dabei hat der Kunde insbesondere sicherzustellen, dass die enthaltenen Angaben vollständig, korrekt und mit den im Rahmen der Beratung gewünschten Produkten und Dienstleistungen übereinstimmend sind. Allfällige Unstimmigkeiten, Abweichungen oder Fehler sind der SOLVENTA unverzüglich zur Berichtigung mitzuteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche Informationen und Mitteilungen, die ihm von einer Partnergesellschaft der SOLVENTA direkt zugestellt werden, unverzüglich an die SOLVENTA weiterzuleiten, sofern diese für die Beratung, Betreuung oder Vermittlung von Bedeutung sein können.

Versicherungslücke: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm selbst oder durch seinen SOLVENTA-Berater eingereichter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz begründet. Der Versicherungsschutz entsteht erst mit der ausdrücklichen Annahme des Antrags durch das jeweilige Partnerunternehmen und der entsprechenden Policierung. Zwischen der Antragstellung und der Annahme durch den Versicherer kann daher ein Zeitraum bestehen, in dem kein Versicherungsschutz besteht.

Zustellung und elektronische Kommunikation

Verzicht auf physische Zustellung: Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die physische Zustellung von Informationen und Dokumenten, sofern nicht gesetzliche, vertragliche oder von Partnerunternehmen der SOLVENTA vorgegebene Bestimmungen eine abweichende Regelung verlangen. Die SOLVENTA ist jedoch berechtigt, Informationen oder Dokumente nach eigenem Ermessen auch physisch zu übermitteln. Der Kunde kann seinen Verzicht auf physische Zustellung jederzeit schriftlich widerrufen.

Physische Zustellung: Sollte eine physische Zustellung von Informationen und Unterlagen erforderlich oder gewünscht sein, gilt als Zustelladresse des Kunden die der SOLVENTA zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt wurden.

Digitaler Zugriff: Binnen 30 Tagen nach der formellen Erstbeauftragung erhält der Kunde von der SOLVENTA einen individualisierten Zugangscode für den digitalen Kundenbereich (SOLVENTA App). Über diese App hat der Kunde jederzeit gesicherten Zugriff auf sein persönliches elektronisches Dossier, einschliesslich der für ihn relevanten Dokumente und Informationen.

Kommunikationsrisiken: Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeitenden der SOLVENTA mit ihm grundsätzlich per E-Mail, SMS oder telefonisch kommunizieren und Informationen austauschen dürfen. Die elektronische Kommunikation erfolgt dabei ohne besondere Verschlüsselung oder Sicherheitszertifizierung, es sei denn, im Einzelfall wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Kunde bestätigt, sich der mit der unverschlüsselten elektronischen Datenübermittlung verbundenen Sicherheitsrisiken – insbesondere dem Risiko von Datenverlust, Verfälschung oder unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte – bewusst zu sein. Er nimmt zur Kenntnis, dass solche Risiken trotz angemessener technischer und organisatorischer Schutzmassnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Datenschutz und Geheimhaltung

Datenschutz Die SOLVENTA verpflichtet sich zu einem transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit Personendaten. Diese werden ausschliesslich für Zwecke der Beratung, Vermittlung und Betreuung im Zusammenhang mit Versicherungs- und Finanzprodukten sowie für die damit verbundenen internen und externen Dienstleistungen, Analysen und Informationsaustausche mit Vertragspartnern bearbeitet. Als in der Schweiz tätiges Unternehmen untersteht die SOLVENTA den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und – soweit anwendbar – der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO). Alle Mitarbeitenden, Berater, Partnergesellschaften und externen Dienstleister, die Zugriff auf Personendaten haben, sind vertraglich und gesetzlich zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet. Die jeweils aktuelle Version der Datenschutzbestimmungen der SOLVENTA ist jederzeit unter www.solventa.ch/datenschutz abrufbar.

Personendaten: Unter Personendaten werden alle Angaben verstanden, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu gehören z. B. Name, Geburtsdatum, Beruf, Zivilstand, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und weitere unter Umständen sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten, Bonität, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten zu vorbestehenden Vertragsverhältnissen wie etwa Versicherungsverträge). Der Kunde ist sich bewusst, dass die SOLVENTA von ihm insbesondere im Rahmen der Bedarfsermittlung auch sensible, persönliche Daten aufnimmt, diese speichert und verarbeitet, und der Kunde berechtigt die SOVENTA darüber hinaus, solche sensible Daten bei Dritten (v.a. Versicherungsunternehmen) abzufragen. Die SOLVENTA geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Kunde befugt ist, ihr auch Daten über andere Personen (z. B. Familienmitglieder) zur Verfügung zu stellen, und dass diese Daten korrekt sind. Der Kunde sollte dabei sichergestellt haben, dass diese Personen über die Offenlegung ihrer Daten informiert sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. durch Vorlage dieser AGB-Bestimmungen). Der Kunde hat bezüglich der eben beschriebenen Datennutzung im Laufe des Gesprächs mit seinem Berater zur Situationsanalyse die von ihm gewünschten Einschränkungen anzubringen. Ansonsten ist die SOLVENTA berechtigt, die von ihm erhobenen Daten entsprechend zu nutzen.

Verantwortlichkeiten: Verantwortlich für die Datenbearbeitung ist die SOLVENTA selbst bzw. im Einzelfall auch das Partnerunternehmen, mit welchem der Kunde durch die Vermittlung durch die SOLVENTA Verträge abschliesst bzw. sonstwie in Geschäftsbeziehungen tritt (z. B. Versicherungsgesellschaften, Anbieter von Kapitalanlagen, externe Spezialisten, etc.). Ansprechperson für die Datenbearbeitungen durch die SOLVENTA und zuständig für die datenschutzrechtlichen Anliegen des Kunden, einschliesslich Anfragen darüber, welche Kundendaten bei der SOLVENTA gespeichert sind, ist die SOLVENTA (Schweiz) AG, Gartenstrasse 2, CH-6300 Zug, E-Mail: compliance@solventa.ch.

Speicherdauer: Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben die personenbezogenen Daten des Kunden bei der SOLVENTA, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Die Empfänger von Personendaten sind teilweise im Inland, können aber auch im Ausland sein. Sollte sich ein Empfänger in einem Land ohne angemessenen Datenschutz befinden, stellt die SOLVENTA sicher, dass der Empfänger vertraglich dazu verpflichtet ist, ein angemessenes Datenschutzniveau einzuhalten. Hierbei verwendet die SOLVENTA die revidierten Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission, einschliesslich der erforderlichen Ergänzungen für die Schweiz.

Einwilligung des Kunden: Der Kunde willigt ein, dass die SOLVENTA die Kundendaten verwenden, aufbewahren, archivieren und sachgemäss vernichten darf, wozu auch gehört, dass die SOLVENTA die Personendaten des Kunden intern nutzen sowie – im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Bedürfnisse – an die vom Kunden gewählten Vertragspartner (wie Versicherungsgesellschaften, Banken, Krankenkassen) zur dortigen Bearbeitung übermitteln darf, soweit dies zum Zwecke eines allfälligen zukünftigen Vertragsabschlusses oder zur Durchführung eines Vertrages dient. Die vom Kunden ausgewählten Vertragspartner dürfen der SOLVENTA dabei die Personendaten des Kunden zum Zwecke der Überprüfung seines aktuellen Vertragsstatus sowie für die fortlaufende Betreuung durch die SOLVENTA im Anschluss an die Vermittlung übermitteln. Der Kunde entbindet die Partnergesellschaften entsprechend von allfälligen vertraglichen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Alle Personendaten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Die Weitergabe an unbefugte Dritte ist ausgeschlossen.

Profiling: Die SOLVENTA kann Personendaten intern zu statistischen Auswertungen, zur Qualitätsverbesserung und zu Marketingzwecken verwenden. In diesem Zusammenhang kann die SOLVENTA bestimmte persönliche Merkmale des Kunden automatisiert auswerten (Profiling), um Präferenzen zu erkennen, Dienstleistungen zu optimieren und allgemeine Marktanalysen durchzuführen. Das Profiling dient ausschliesslich internen Zwecken und führt nicht zu automatisierten Einzelentscheidungen mit rechtlichen oder vergleichbaren Auswirkungen auf den Kunden. Der Kunde kann der Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit widersprechen. Zugriffsrecht des Kunden: Der Kunde hat im Rahmen des auf ihn anwendbaren Datenschutzrechts das Recht, auf seine persönlichen Daten zuzugreifen, sie zu korrigieren, zu löschen oder ihre Verwendung einzuschränken. Er hat diesbezüglich auch das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern und den Zweck der Speicherung zu erhalten.

Widerruf: Die vorliegende Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung zuhanden der SOLVENTA (Schweiz) AG, Gartenstrasse 2, CH-6300 Zug, widerrufen werden. Ein Widerruf der Einwilligung hat – je nach konkreter Konstellation – die Auflösung der Beauftragung oder deren Sistierung zur Folge.

Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten Die SOLVENTA untersteht gegenüber dem Kunden den vertraglichen und spezialgesetzlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. An diese Pflichten sind auch die für sie tätigen Berater und Mitarbeitenden vertraglich gebunden. Die SOLVENTA wird daher alle ihr seitens des Kunden zukommenden Informationen und Daten strikte vertraulich behandeln und diese nur insoweit nutzen, als dies zum Zwecke eines allfälligen zukünftigen Vertragsabschlusses oder zur Durchführung eines Vertrages dient bzw. als dies für die Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist.

Gemeinsame Bestimmungen bei Beendigung des Kundenverhältnisses Endet das Kundenverhältnis gesamthaft, dürfen keine Kundendaten mehr genutzt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die SOLVENTA zur Aufbewahrung gewisser Daten gesetzlich verpflichtet ist bzw. diese für spätere Anfragen des Kunden nötig sein könnten (z. B. für Steuerauszüge). Die SOLVENTA ist zudem von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit die Daten und Informationen für die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (von Kunden oder von Dritten) vor Gerichten oder Behörden benötigt werden.

Haftung

Grundsatz: Die SOLVENTA übernimmt keine Haftung für Schäden, sofern bei der Beratung und Vermittlung die übliche Sorgfalt angewendet wurde, unabhängig von der jeweiligen Schadensursache. Sie haftet nur für Schäden, wenn ihr bzw. ihren Mitarbeitenden oder Beratern eine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft insbesondere die nicht fristgerechte Ausführung von Aufträgen, die falsche oder unvollständige Übermittlung von Daten oder Informationen und die allfällige Vermittlung eines offensichtlich und klar ungeeigneten externen Dienstleisters (z. B. bei Vermittlungsvereinbarungen). Auf die selbst zu tragenden Risiken betreffend Kapitalanlagen und Kundenportfolios wurde der Kunde in den Informationen gemäss Art. 8 FIDLEG bereits detailliert hingewiesen.

Leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt: Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für Schäden, welche sich aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (Kriegsereignisse, Streik, Embargos, Naturkatastrophen, etc.) oder wegen Ausfällen von oder Fehlern in IT-Systemen der SOLVENTA oder in IT-Systemen eines ihrer Vertragspartner oder in IT-Systemen Dritter durch Datenverlust, Datenverfälschung oder Datenbekanntgabe ergeben könnten.

Vertragsdauer und Beendigung

Allgemeines Kündigungsrecht: Mandate und Einzelverträge gelten grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und laufen bis auf Widerruf oder bis zur ordnungsgemässen Kündigung durch eine der Parteien. Jeder zwischen dem Kunden und der SOLVENTA individuell abgeschlossene Vertrag – einschliesslich Vollmachten oder Zusatzmandatierungen – kann, gestützt auf Art. 404 OR, von beiden Parteien jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch schriftliche oder elektronische Mitteilung gekündigt werden. Abweichende oder besondere Kündigungsbestimmungen, insbesondere für laufende Servicevereinbarungen, gehen dieser Regelung vor.

Selbstständigkeit der Verträge: Der Kunde anerkennt, dass jede zwischen ihm und der SOLVENTA abgeschlossene Vereinbarung, Vollmacht oder Zusatzmandatierung rechtlich eigenständig ist und separat gekündigt werden muss. Eine Kündigung der gesamten Kundenbeziehung gilt erst als rechtswirksam, nachdem der Kunde von der SOLVENTA eine entsprechende schriftliche oder elektronische Bestätigung erhalten hat. Die Kundenbeziehung endet automatisch, sobald der Kunde seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

Unabhängigkeit von Drittverträgen: Von der Kündigung nicht betroffen sind bereits vermittelte und abgeschlossene Verträge mit Versicherungsgesellschaften, Finanzinstituten, Depotbanken, Hypothekarinstituten oder Vermögensverwaltern. Für diese Verträge sowie für die Kündigung von Beratungsaufträgen mit externen Dritten gelten ausschliesslich die jeweils mit diesen vereinbarten Bestimmungen.

Beendigung der Vermittlungstätigkeit: Bei einer Kündigung des Beratungs- und Vermittlungsmandates stellt die SOLVENTA sämtliche Vermittlungstätigkeiten für den Kunden unverzüglich ein. Anträge an Partnergesellschaften, die vor Wirksamwerden der Kündigung übermittelt wurden, aber noch nicht zu einem Vertragsabschluss geführt haben, gelten weiterhin als vom Mandat erfasst.

Schlussbestimmungen

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in allen Dokumenten auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschliesslich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Sprache und Verständlichkeit: Sämtliche Beratungsunterlagen und dazugehörigen Dokumente der SOLVENTA werden in deutscher Sprache bereitgestellt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Dokumente der Partnergesellschaften. Sofern in Einzelfällen Unterlagen auch in einer anderen Sprache verfügbar sind, wird der Kunde entsprechend informiert. Bei Unklarheiten ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich Rücksprache mit seinem SOLVENTA-Berater zu halten. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er die für ihn relevanten Unterlagen vollständig verstanden hat. Mit seiner Unterschrift auf dem Beratungs- und Vermittlungsmandat bestätigt der Kunde, dass die SOLVENTA keine Verantwortung oder Haftung für ein allfälliges Nichtverstehen der Inhalte übernimmt.

Salvatorische Klausel: Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Änderung der AGB: Für die Beauftragung eines Kunden gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Mandatierung gültige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die SOLVENTA behält sich das Recht vor, die AGB von Zeit zu Zeit anzupassen. Der Kunde wird im Laufe der Beratung auf die jeweils gültige Version der AGB hingewiesen. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern dieser das Vertragsverhältnis mit der SOLVENTA nicht kündigt. Die jeweils aktuelle Version der AGB ist unter www. solventa.ch/agb abrufbar.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der SOLVENTA, einschliesslich aller Auseinandersetzungen über deren Zustandekommen und Gültigkeit, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug (ZG), Schweiz.

Aktuelle Version: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen datieren vom 5. September 2025 und gelten ab diesem Datum als verbindliche und gültige Version.

Original-PDF öffnen